Der Kurs richtet sich an Pflegefachpersonen, können auch Angehörige anderer Berufsgruppen teilnehmen?
Grundsätzlich können auch Personen aus anderen Berufsgruppen oder mit anderen Qualifikationen teilnehmen, diese bekommen allerdings keine Urkunde für den Abschluss der Weiterbildung „Spezielle Schmerzpflege“, sondern lediglich eine Teilnahmebestätigung.
Wie soll die pädagogische Leitung qualifiziert sein, die im neuen Curriculum gefordert ist? Reicht hier auch eine Qualifikation für die Praxisanleitung?
Die Kursleitung soll eine fachliche und pädagogisch didaktische Ausbildung haben. Diese wird in der Regel durch eine entsprechende Ausbildung, ein Studium oder eine formale Lehrbefähigung nachgewiesen. Es ist möglich, die Kursleitung zu teilen z. B. in eine fachliche Leitung und eine pädagogische Leitung. Eine Ausbildung für die Praxisanleitung ist generell nicht ausreichend, weil sie nur auf einen eng begrenzten Bereich der pädagogischen Praxis vorbereitet.
Welchen fachlichen Abschluss benötigt die Kursleitung?
Eine Kursleitung soll mindestens über die gleichen Abschlüsse bzw. die gleiche Qualifikation verfügen wie das Niveau des angestrebten Abschlusses.
Gibt es eine Möglichkeit durch zusätzliche Leistungen in der speziellen Schmerzpflege einen äquivalenten Abschluss zu erhalten?
Eine Anerkennung erweiterter Qualifikationen in der speziellen Schmerzpflege ist für Absolvent: innen des bislang gültigen Curriculums (z. B. Pain Nurses oder Algesiologische Fachassistenz) grundsätzlich möglich. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten
1. Durch bereits erbrachte weitere Leistungen, wie z. B. die aktive Teilnahme an eigenen Fortbildungen oder eine Referent:innentätigkeit. Ein Anerkennungsmodus mit hinterlegtem Punktesystem bietet einen Überblick über mögliche erweiterte Qualifikationen (siehe separate Übersicht).
2. Alternativ kann ein Brückenkurs absolviert werden, um die erweiterte Qualifikation in der speziellen Schmerzpflege und die entsprechende Urkunde zu erhalten.
Wie lange kann ein Brückenkurs besucht bzw. angeboten werden?
Die Brückenkurse sind für eine begrenzte Übergangszeit geplant – zunächst bis zum Jahr 2025.
Berechtigt der Abschluss des Kurses zur Speziellen Schmerzpflege zur Ausübung Heilkundlicher Tätigkeiten nach § 64d SGB V?
Nein, das ist nicht der Fall. Derzeit gibt es eine sehr enge Regelung welche Kompetenzen zur Anerkennung von erweiterten Pflegekompetenzen zur Ausübung von Heilkundlichen Tätigkeiten nach §64d gelten. Diese sind aktuell nicht deckungsgleich mit den im Curriculum zur Speziellen Schmerzpflege ausgewiesenen Kompetenzen.
Ist es möglich, nach dem neuen Curriculum auch online zu unterrichten?
Grundsätzlich ja, wobei der Mindestumfang von 80 Kontaktstunden (siehe Seite 15 des Curriculums) sicherzustellen ist. Die Kontaktstunden können dabei in räumlicher Präsenz (Lehrende und Lernende befinden sich an einem Ort) oder in synchroner Onlinepräsenz (Lehrende und Lernende befinden sich zeitgleich in einem Onlinesystem, das die unmittelbare Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden sowie zwischen den Lernenden untereinander ermöglicht).
In der Konzeption des jeweiligen Bildungsangebots muss differenziert ausgewiesen sein, wie das Blended-Learning-Konzept ausgestaltet wird. Alle Kompetenzen, insbesondere Fertigkeiten und Haltung, müssen eingeübt werden können. Das Lehr-Lern-Format muss den Kompetenzen angemessen sein.
Können Personen, die eine Fortbildung zur Schmerzpflege an anderer Stelle absolviert haben, z. B. zur Algesiologischen Fachassistenz DGS (ALFA) an einem Brückenkurs teilnehmen?
Grundsätzlich ist das möglich, ob die Urkunde erteilt werden kann, hängt von einer Prüfung der vorliegenden Basisqualifikation ab.
Welche Unterlagen werden zur Zertifizierung eines Kurses benötigt?
Anbieter, die eine Weiterbildung gemäß dem Curriculum zum Pflegerischen Schmerzmanagement der Deutschen Schmerzgesellschaft e. V. durchführen wollen, legen ihr Weiterbildungskonzept der Geschäftsstelle der Deutschen Schmerzgesellschaft e. V. mindestens 12 Wochen vor Beginn der Weiterbildung zur Prüfung vor. Weitere Informationen sind in einem separaten Dokument auf der Internetseite der Deutschen Schmerzgesellschaft hinterlegt.
Wie soll die Prüfung im Rahmen der Weiterbildung erfolgen?
Die Prüfung der erworbenen Kompetenzen erfolgt im Rahmen einer Fallbearbeitung, z. B. in einem Kolloquium. Dabei demonstrieren die Lernenden ihre erworbenen Kompetenzen anhand der Fallarbeit. Diese Prüfung, bzw. das Kolloquium erfolgt zusätzlich zu den zu erbringen 80 Kontaktstunden. Idealerweise basiert diese Fallbearbeitung auf einem Fallbeispiel aus der Versorgungspraxis der Teilnehmenden. Details sind in einem separaten Dokument dargestellt.
Können die geforderten Mindeststunden des Curriculums (80 Kontaktstunden plus 40 Stunden Selbstlernzeiten) auch durch Praxiseinsätze erbracht werden?
Nein, Praxiseinsätze und Praxiszeiten können auf die geforderten Mindeststunden nicht angerechnet werden. Die gilt auch für angeleitete Praxiszeiten.